Geheimnisverrat

Geheimnisverrat
Ge|heim|nis|ver|rat 〈m. 1; unz.〉 Preisgabe von Dienst- od. Staatsgeheimnissen, von Geheimlehren u. Ä.

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Ge|heim|nis|ver|rat, der (Rechtsspr.):
Verrat von Dienst- od. Staatsgeheimnissen.

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Geheimnisverrat,
 
Strafrecht: Sammelbegriff für den Bruch bestimmter geschützter privater oder öffentlicher Geheimnisse. Nach § 203 Absatz 2 bis 5 StGB wird der Verrat von Privatgeheimnissen durch Amtsträger oder andere für den öffentlichen Dienst Tätige bestraft, während § 353 b StGB den Verrat von Dienstgeheimnissen oder die Verletzung einer besonderen öffentlich-rechtlichen Geheimhaltungspflicht unter Strafe stellt. § 354 StGB ahndet die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses durch Postbedienstete und weitere Personen sowie § 355 StGB die des Steuergeheimnisses durch Amtsträger und ihnen gleichstehende Personen. Der Verrat von Privatgeheimnissen (Bruch der Schweigepflicht) durch bestimmte Berufsträger (Ärzte, Anwälte oder Ähnliches) wird nach § 203 Absatz 1 StGB bestraft. Eigens unter Strafe gestellt ist das Verwerten fremder Geheimnisse (§ 204 StGB).

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Ge|heim|nis|ver|rat, der (Rechtsspr.): Verrat von Dienst- od. Staatsgeheimnissen: dass die Bundesanwaltschaft formgerecht die Ermittlungen gegen beide Abgeordnete wegen des Verdachtes des -es führen kann (Welt 11. 5. 63, 2).

Universal-Lexikon. 2012.

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